Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 8. Oktober 2026.
Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Beratungs-, Implementierungs- und Betriebsleistungen Anwendung, welche die MGTI Consulting GmbH (nachfolgend „wir“) für Unternehmer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder für öffentlich-rechtliche Sondervermögen erbringt.
Durch Abschluss des Vertrags bestätigt der Auftraggeber, im Rahmen seiner gewerblichen beziehungsweise selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Mit Verbrauchern schließen wir keine Verträge, weshalb auch kein Widerrufsrecht besteht.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von diesen Regelungen abweichen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung in Textform zugestimmt haben. Individuelle Absprachen im jeweiligen Angebot oder Leistungsschein haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
1. Angebote und Zustandekommen des Vertrags
Die auf unserer Website enthaltenen Informationen, insbesondere Darstellungen unserer Leistungen, Einstiegsangebote und methodischen Vorgehensweisen, sind unverbindlich und gelten nicht als rechtlich bindendes Angebot.
Ein Vertragsverhältnis entsteht ausschließlich auf Grundlage eines von uns individuell erstellten Angebots, das der Auftraggeber annimmt. Hierfür ist die Textform ausreichend. Die Annahme kann insbesondere durch ein unterschriebenes Angebot, einen Leistungsschein oder eine E-Mail-Bestätigung erfolgen, sofern darin auf Leistungsumfang, geschuldete Ergebnisse und Vergütung Bezug genommen wird.
Soweit das jeweilige Angebot keine abweichende Regelung enthält, bleibt es vom Ausstellungsdatum an für 30 Tage gültig.
2. Leistungsgegenstand und rechtliche Qualifikation
Welche Leistungen wir im Einzelnen schulden, bestimmt sich nach dem gemäß Ziffer 1 angenommenen Angebot. Die Leistungserbringung erfolgt entweder persönlich durch die Gründer oder durch Partner und Subunternehmer.
Für die rechtliche Einordnung ist der jeweils vereinbarte Leistungsinhalt maßgeblich. Sieht das Angebot ein objektiv überprüfbares Arbeitsergebnis vor, beispielsweise eine Website, einen Automatisierungs-Workflow, einen Sprachassistenten oder eine Migrationslieferung, sind wir zur vertragsgemäßen Erstellung dieses Ergebnisses verpflichtet. Beratungen, Analysen, Assessments, Schulungen und andere tätigkeitsbezogene Leistungen erbringen wir dagegen als Dienstleistungen, sofern das Angebot keinen konkreten Erfolg vorsieht.
In Angeboten, Auswertungen oder Berichten aufgeführte Kennzahlen, Zielgrößen und Nutzenschätzungen dienen als Mess- und Prognosewerte zur gemeinsamen Steuerung des Projekts. Sie stellen weder eine Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit noch die Zusage eines konkreten Ergebnisses dar. Etwas anderes gilt, soweit das Angebot sie ausdrücklich als Beschaffenheit oder als Abnahmekriterium bezeichnet oder wir in Textform eine Garantie übernehmen.
Eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs ist nur in Textform möglich. Die im Angebot festgelegte Zahl der Korrektur- und Abstimmungsrunden wird durch den vereinbarten Preis abgedeckt. Darüber hinausgehende Änderungswünsche werden nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand zu den vereinbarten Sätzen abgerechnet.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Auftrags benötigten Zugänge, Systeme, Daten, Testdaten, Inhalte, Entscheidungen und Ansprechpartner rechtzeitig sowie in einer geeigneten Qualität bereitzustellen. Zudem benennt er eine fachlich zuständige Person, die über die notwendigen Entscheidungsbefugnisse verfügt.
Soweit das Angebot keine anderen Fristen bestimmt, müssen Freigaben, Rückmeldungen und Testergebnisse innerhalb von zehn Arbeitstagen erteilt beziehungsweise übermittelt werden.
Fehlende oder verspätete Mitwirkung kann zu Verzögerungen, zusätzlichem Aufwand oder Qualitätseinbußen führen. In einem solchen Fall verlängern sich die vertraglich vorgesehenen Fristen entsprechend. Nachgewiesener Mehraufwand wird dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt.
4. Abnahme vereinbarter Arbeitsergebnisse
Wurde gemäß Ziffer 2 die Erstellung eines Arbeitsergebnisses vereinbart, informieren wir den Auftraggeber in Textform über dessen Fertigstellung. Dabei benennen wir die abzunehmende Leistung und räumen eine Frist ein, die Art und Umfang des Ergebnisses angemessen berücksichtigt und üblicherweise zehn Arbeitstage beträgt. Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag ohne die gesetzlichen Feiertage am Sitz des Auftraggebers.
Mit der Abnahmeaufforderung weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass das Ergebnis als abgenommen gilt, sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht fristgerecht verweigert und dabei mindestens einen konkreten Mangel angibt. Eine Verweigerung der Abnahme ist bei lediglich unwesentlichen Mängeln nicht zulässig. Die dem Auftraggeber zustehenden Mängelrechte werden hiervon nicht berührt.
Neben einer ausdrücklichen Erklärung kann die Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Insbesondere kann die vorbehaltlose Aufnahme des bestimmungsgemäßen Produktivbetriebs nach Abschluss einer vereinbarten Abnahmeprüfung als konkludente Abnahme zu werten sein. Eine bloße Nutzung im Rahmen eines Test-, Pilot-, Parallel- oder Notbetriebs begründet für sich genommen ebenso wenig eine Abnahme wie eine Nutzung, die unter einem zuvor erklärten Mängelvorbehalt erfolgt. Funktional eigenständige und separat prüfbare Teilleistungen, die das Angebot ausdrücklich als solche ausweist, können gesondert abgenommen werden.
5. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
Die Höhe und Ausgestaltung der Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Sämtliche Preise werden als Nettobeträge ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Enthält das Angebot keine anderweitige Vereinbarung, werden bei Festpreisleistungen 50 Prozent der Vergütung mit Auftragserteilung fällig. Die verbleibenden 50 Prozent werden bei einem abnahmepflichtigen Arbeitsergebnis mit der Abnahme fällig, im Übrigen mit Fertigstellung der Leistung. Regelmäßig wiederkehrende Entgelte sind monatlich im Voraus zu entrichten.
Unsere Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug bezahlt werden. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugskostenpauschale. Reise- und sonstige Nebenkosten werden nach vorheriger Abstimmung entsprechend dem tatsächlich entstandenen Aufwand abgerechnet.
Mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis kann der Auftraggeber uneingeschränkt aufrechnen. Im Übrigen ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
Besteht bei einer fälligen Forderung ein Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen, sind wir berechtigt, nach vorheriger Ankündigung in Textform die weitere Ausführung unserer Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzustellen.
6. Leistungen Dritter und Einsatz von Subunternehmern
Werden für die Erbringung unserer Leistungen Angebote externer Anbieter benötigt, beispielsweise Hosting-, Cloud-, KI- oder Telefoniedienste, Domains, Lizenzen oder Bildmaterial, schließt der Auftraggeber die entsprechenden Verträge grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Kosten. Eine abweichende Vorgehensweise kann individuell vereinbart werden. Beschaffen wir solche Fremdleistungen im Auftrag des Auftraggebers, werden die dafür entstehenden Kosten gesondert an ihn weiterberechnet.
Für die Verfügbarkeit, den Funktionsumfang, Änderungen der Preise oder Nutzungsbedingungen sowie sonstige Entscheidungen externer Anbieter tragen wir keine Verantwortung, sofern uns hinsichtlich des jeweiligen Umstands kein eigenes Verschulden trifft. Das gilt nicht für Anbieter, die wir zur Erfüllung unserer eigenen Leistungspflichten einsetzen; für deren Verschulden stehen wir nach den gesetzlichen Vorschriften ein.
Zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen dürfen wir Subunternehmer hinzuziehen. Für datenschutzrechtliche Fragen gilt ergänzend Ziffer 12.
7. Dauerleistungen, Nutzungskontingente und Preisänderungen
Fortlaufende Leistungen wie Betrieb, Wartung, Überwachung und Pflege werden auf unbestimmte Dauer erbracht, sofern das Angebot keine feste Vertragslaufzeit vorsieht. Eine Mindestvertragsdauer besteht nur, soweit das Angebot sie ausdrücklich vorsieht. Beide Vertragsparteien können laufende Leistungen mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats in Textform kündigen. Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu beenden, bleibt bestehen.
Umfasst eine laufende Leistung ein bestimmtes Kontingent, beispielsweise an Betreuungsstunden, Änderungen oder Gesprächsminuten, steht dieses ausschließlich für den im Angebot genannten Abrechnungsmonat zur Verfügung. Nicht ausgeschöpfte Mengen eines nutzbar bereitgestellten Kontingents werden weder übertragen noch erstattet. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Leistungsstörungen, insbesondere auf Minderung oder Erstattung, bleiben unberührt.
Mehrverbrauch rechnen wir zu den Sätzen des Angebots ab und weisen auf eine absehbare Überschreitung frühzeitig hin. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Service Level vereinbart sind. Wartungsfenster stimmen wir vorher ab.
Frühestens zwölf Monate nach Aufnahme einer laufenden Leistung und danach höchstens einmal in zwölf Monaten dürfen wir deren Entgelt nach billigem Ermessen anpassen. Voraussetzung ist, dass sich nach Vertragsschluss Kostenpositionen verändern, die für die betreffende Leistung maßgeblich sind, insbesondere Personal-, Hosting-, Telekommunikations-, Modell-, API-, Lizenz- und Abgabenkosten.
Die Anpassung darf höchstens den Anteil widerspiegeln, den die jeweilige Kostenveränderung an den Gesamtkosten der Leistung ausmacht; gestiegene und gesunkene Kostenbestandteile sind dabei gegeneinander zu verrechnen. Sinken die maßgeblichen Kosten netto, senken wir das Entgelt nach den gleichen Maßstäben. Eine bloße Steigerung unserer Gewinnmarge rechtfertigt keine Anpassung. Wir teilen eine Preisänderung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und erläutern sie auf Verlangen. Im Fall einer Erhöhung darf der Auftraggeber die betroffene Leistung zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die neuen Preise in Kraft treten würden.
Nach Vertragsbeendigung übergeben wir Daten und Konfigurationen in einem gebräuchlichen Format; weitergehende Unterstützung bei der Übergabe leisten wir nach Aufwand.
8. Künstliche Intelligenz
Systeme auf Grundlage künstlicher Intelligenz erzeugen ihre Ergebnisse wahrscheinlichkeitsbasiert. Selbst bei sorgfältiger Entwicklung, Konfiguration und Prüfung können Ausgaben unvollständig, fehlerhaft oder unerwartet ausfallen.
Unsere Leistungspflicht umfasst die fachgerechte Entwicklung und Einrichtung des Systems, die Einbindung der vereinbarten Wissensquellen, die Implementierung der festgelegten Sicherungs- und Eskalationsmechanismen sowie die Erfüllung der vereinbarten Abnahmekriterien. Nicht geschuldet sind die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit jeder einzelnen Systemausgabe sowie das Erreichen einer bestimmten Trefferquote, soweit das Angebot nichts anderes als Beschaffenheit oder Abnahmekriterium festlegt.
Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die erzeugten Ausgaben vor Entscheidungen, die rechtlich, finanziell oder für betroffene Personen von erheblicher Bedeutung sind, von einem Menschen kontrolliert werden. Die Systeme ersetzen keine rechtliche, steuerliche, finanzielle oder medizinische Beratung.
KI-Systeme für nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 untersagte Praktiken gehören nicht zu unserem Leistungsangebot. Hochrisiko-Systeme im Sinne dieser Verordnung werden nur Vertragsgegenstand, wenn das Angebot sie als solche bezeichnet und die erforderlichen Leistungen und Verantwortungsbereiche gesondert festlegt. Die gesetzlichen Rollen und Pflichten der Parteien richten sich nach ihrer tatsächlichen Funktion; diese Geschäftsbedingungen verteilen sie nicht abweichend. Legt der Auftraggeber den Verwendungszweck fest und betreibt er das System eigenverantwortlich produktiv, verantwortet er den rechtmäßigen Einsatz, die Einweisung seiner Beschäftigten und die menschliche Kontrolle.
9. Sprachassistenten und VoiceAI
Sprachassistenten können eingehende Anrufe annehmen, gesprochene Sprache verarbeiten und daraus beispielsweise Notizen, Zusammenfassungen oder nachfolgende Aktionen erstellen.
Vor dem Produktivstart richten wir eine Ansage ein, die Anrufende zu Beginn des Gesprächs darüber informiert, dass ihr Gesprächspartner ein KI-System ist. Der Auftraggeber genehmigt ihren Wortlaut in Textform. Die Ansage darf weder abgeschaltet noch inhaltlich gekürzt werden.
Eine Aufnahme oder dauerhafte Speicherung des Gesprächsaudios richten wir nur ein, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt. Die anrufende Person muss vor Beginn der Aufnahme zustimmen; die Zustimmung wird protokolliert. Widerspricht sie, wird das Gespräch nicht aufgezeichnet, sondern an einen Menschen weitergeleitet oder beendet.
Datenschutzrechtlich bleibt der Auftraggeber für die Gespräche verantwortlich. Er bestimmt Zweck, Aufzeichnung und Speicherfrist und stellt die erforderliche Rechtsgrundlage sicher. Ansagetext, Aufbewahrungsdauer, Dienstleister und Verarbeitungsorte werden im Angebot festgelegt; Änderungen des Leistungsumfangs oder der Konfiguration stimmen die Parteien vorher ab. Die Weisungsrechte des Auftraggebers nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag bleiben unberührt. Fehlt eine erforderliche Freigabe des Auftraggebers oder wäre die vorgesehene Konfiguration offenkundig rechtswidrig, dürfen wir die Inbetriebnahme des betroffenen Betriebs ablehnen oder ihn aussetzen; ein dadurch bedingter Verzug tritt nicht ein, soweit wir das Hindernis nicht zu vertreten haben.
Sprachassistenten eignen sich nicht für Notrufe, Alarmmeldungen oder andere sicherheitskritische Mitteilungen und dürfen zu diesen Zwecken nicht verwendet werden. Der Auftraggeber muss für dringende Anliegen einen alternativen Kommunikationsweg bereitstellen und darauf hinweisen.
Verfügbarkeit und Qualität der Sprachübertragung hängen auch von Telefonie-, Netz- und KI-Dienstleistern ab. Insoweit gilt Ziffer 6 entsprechend.
10. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Daten
Der Auftraggeber gewährleistet, dass ihm hinsichtlich sämtlicher von ihm übermittelter Inhalte, Daten, Marken, Bilder, Unterlagen und Kontaktbestände die notwendigen Rechte zustehen und dass er diese Materialien für den vereinbarten Zweck an uns weitergeben darf.
Werden Ansprüche Dritter erhoben, weil vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder seine Weisungen fremde Rechte oder geltendes Recht verletzen, stellt er uns hiervon frei, soweit er für die Verletzung verantwortlich ist. Eine Freistellung erfolgt nicht, wenn wir den Rechtsverstoß mitverursacht haben oder dieser auf Inhalten beruht, die von uns erstellt wurden.
Eine allgemeine Verpflichtung, die übergebenen Materialien auf mögliche Rechtsverstöße zu untersuchen, besteht für uns nicht. Werden für uns jedoch offensichtliche Verstöße erkennbar, informieren wir den Auftraggeber darüber.
11. Vertraulicher Umgang mit Informationen
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht öffentlich verfügbaren Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags genutzt werden. Eine Weitergabe ist nur an diejenigen Mitarbeitenden und Subunternehmer zulässig, die für die Vertragserfüllung darauf angewiesen sind und selbst einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.
Nicht erfasst werden Informationen, die bereits allgemein öffentlich bekannt sind, unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen beziehungsweise einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit rechtlich erlaubt, wird die betroffene Partei vor einer solchen Offenlegung im Voraus informiert.
Nach dem Ende des Auftrags geben wir Unterlagen, Daten und Systemzugänge zurück oder löschen sie. Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon ausgenommen.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genießen auch über diesen Zeitraum hinaus Schutz.
12. Datenschutz und Verarbeitung im Auftrag
Verarbeiten wir personenbezogene Daten für den Auftraggeber, schließen die Parteien vor Aufnahme dieser Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Dieser umfasst auch die vereinbarten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.
Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der Auftraggeber. Ihm obliegen die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung und die Erteilung der entsprechenden Weisungen.
Die Beauftragung weiterer Unterauftragsverarbeiter richtet sich nach den Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags. Dort werden auch die jeweiligen Dienstleister und Orte der Datenverarbeitung angegeben.
Informationen darüber, wie wir selbst personenbezogene Daten im Zusammenhang mit unserer Website verarbeiten, enthält unsere Datenschutzerklärung.
13. Rechte zur Nutzung der Arbeitsergebnisse
Sobald die vereinbarte Vergütung vollständig beglichen wurde, erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen das räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht, sie für eigene Geschäftszwecke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten sowie durch verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, solange die Verbindung besteht, und durch beauftragte Dienstleister nutzen und betreiben zu lassen. Eine Weitergabe an Dritte zu deren eigenen Zwecken oder eine Vermarktung der Arbeitsergebnisse ist davon nicht erfasst. Bis zur vollständigen Zahlung darf der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse für den Vertragszweck nutzen. Dieses vorläufige Recht können wir nur widerrufen, wenn der Auftraggeber mit einem erheblichen Vergütungsbetrag in Verzug ist und eine angemessene Nachfrist mit ausdrücklicher Widerrufsandrohung erfolglos verstrichen ist. Berechtigte Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Komponenten, die bereits vor Beginn des Auftrags bestanden oder allgemein verwendbar sind, bleiben unser Eigentum. Hierzu gehören insbesondere Werkzeuge, Frameworks, Bibliotheken, Vorlagen sowie Prompt- und Workflow-Bausteine. An diesen Bestandteilen erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies erforderlich ist, um die Arbeitsergebnisse vertragsgemäß einsetzen zu können.
Für Bestandteile aus Open-Source-Projekten gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen; die verwendeten Komponenten weisen wir in der Dokumentation aus. Allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen und Methoden aus der Durchführung des Auftrags dürfen beide Vertragsparteien auch künftig verwenden, ohne dabei vertrauliche Informationen offenzulegen.
14. Verwendung als Referenz
Wir dürfen den Auftraggeber erst nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen und Namen sowie Logo dafür verwenden. Die Zustimmung kann für die Zukunft widerrufen werden; nach Eingang des Widerrufs entfernen wir die Referenznennung innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
Fallstudien, Zitate oder inhaltliche Darstellungen des Projekts werden nur veröffentlicht, wenn der Auftraggeber ihnen zuvor in Textform zugestimmt hat.
15. Mängelansprüche und Verjährungsfristen
Stellt der Auftraggeber einen Mangel an einem Arbeitsergebnis fest, muss er uns diesen unverzüglich in Textform mitteilen und nachvollziehbar beschreiben. Eine unterbliebene Mängelanzeige führt nicht zum Verlust der Mängelrechte. Mängel beheben wir im Wege der Nacherfüllung; schlägt sie fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
Eine Abweichung gilt nicht als Mangel, wenn sie auf Änderungen zurückzuführen ist, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne unsere Beteiligung vorgenommen hat. Dasselbe gilt bei unsachgemäßer Verwendung sowie bei Änderungen externer Systeme oder Schnittstellen, die außerhalb unseres Einflusses liegen. In diesen Fällen können wir eine kostenpflichtige Anpassung nach tatsächlichem Aufwand anbieten.
Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen eines Mangels, im Fall einer übernommenen Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
16. Haftungsregelungen
Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Im Rahmen des Absatzes 2 ist die Haftung für den Verlust von Daten auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit wir die Datensicherung im betroffenen Bereich vertraglich oder gesetzlich schulden.
Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen sowie für Ansprüche im Innenverhältnis nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO. Sie gelten nicht gegenüber betroffenen Personen; deren Ansprüche bleiben unberührt.
17. Ereignisse höherer Gewalt
Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, die auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwenden sind, etwa großräumige Störungen von Kommunikationsnetzen, Cloud- oder KI-Diensten, Cyberangriffe gegen Dritte, behördliche Eingriffe, Naturereignisse und Arbeitskämpfe, befreien uns von der betroffenen Leistungspflicht, soweit und solange sie deren Erbringung trotz zumutbarer Gegenmaßnahmen verhindern.
Wir setzen den Auftraggeber unverzüglich über ein solches Ereignis in Kenntnis. Hält die Leistungshinderung länger als sechs Wochen an, darf jede Vertragspartei den davon betroffenen Vertrag kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
18. Abschließende Regelungen
Es gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser Geschäftsbedingungen. Spätere Änderungen wirken nur, wenn die Parteien sie vereinbaren.
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit ausschließlich das Gericht am Sitz der MGTI Consulting GmbH in Fürstenwalde/Spree zuständig; wir dürfen auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. Erfüllungsort ist der Sitz der MGTI Consulting GmbH.
Vertragliche Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich die Schriftform vereinbart wurde.
Die Vertragssprache ist Deutsch. Eine englischsprachige Version dieser Geschäftsbedingungen dient lediglich der Information. Bei inhaltlichen Abweichungen hat die deutsche Fassung Vorrang.
Sollte eine einzelne Regelung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder künftig unwirksam werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt.